§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 01.03.1999 in Bielefeld gegründete Verein führt den Namen: “serifenlos e.V. “
Sitz des Vereins ist Bielefeld. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bielefeld.
Das Geschäft- und Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Kommunikation zwischen Schüler*innen und Lehrer*innen am Berufskolleg Senne und Institutionen, die sich an der Entwicklung der analogen und digitalen Gestaltung beteiligen.
- Der Verein setzt sich für einen verantwortungsvollen Umgang mit ökologischen und ökonomischen Ressourcen ein.
- Der Verein fördert die kreativen und gestalterischen Fähigkeiten der Schüler*innen.
- Der Verein unterstützt Aus-, Fort-und Weiterbildungsmaßnahmen.
- Der Verein unterstützt die Vertiefung und Neubegründung von Beziehungen zu Unternehmen, Verbänden und Körperschaften.
- Er fördert neuer Technologien.
- Schüler*innen können durch die Vergabe von Darlehn finanziell unterstützt werden.
- Er fördert Studienfahrten und Betriebsbesichtigungen.
- Der Verein fördert die Kontaktpflege und den Erfahrungsaustausch mit anderen Schulen.
- Er unterstützt die Pflege internationaler Beziehungen und Kontakte zu ausländischen Bildungseinrichtungen und Betrieben.
§ 3 Beiträge und Vermögen
Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Einkünfte bestehen aus
- 1. Mitgliedsbeiträgen
- 2. Spenden
- 3. öffentlichen Zuwendungen
- 4. sonstigen, nicht finanziellen Beiträgen
Die Spenden und Zuwendungen können zugeordnet werden:
- 1. nicht zweckgebunden zur allgemeinen Förderung der Vereinszwecke
- 2. zweckgebunden für eine bestimmte Schulform oder Fachrichtung
- 3. projektbezogen
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder / Förderer
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist das schriftliche Einverständnis der gesetzlichen einer gesetzlichen Vertretung erforderlich.
Dies gilt auch für Mitglieder, die aus anderen Gründen nicht oder nicht voll geschäftsfähig sind.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet die Gründe mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Mitteilung des Aufnahmebeschlusses.
Dem Verein können sogenannte Förderer beitreten. Förderer sind natürliche oder juristische Personen, die neben einem finanziellen Beitrag den Vereinszweck durch persönlichen Einsatz von Vermögen- oder Sachleistungen oder durch die Vermittlung derartiger Leistungen fördern.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Der Austritt ist dem Vorstand durch einen eingeschriebenen Brief mit Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluß des Kalenderhalbjahres zu erklären.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- 1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung,
- 2. wegen Nichtzahlung der Beiträge trotz zweifacher Mahnung, soweit dies nicht nach § 5 Ziff. 4 den automatischen Ausschluss des Mitgliedes zur Folge hat.
- 3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
Ein ausscheidendes Mitglied, egal aus welchem Grund, hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teilen davon.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Förderer können durch Beschluss des Vorstandes von der Beitragspflicht nach § 3 Satz 1 Ziff. 1 der Satzung befreit werden.
- Für fördernde, in Ausbildung befindliche oder arbeitslose Mitglieder können auf schriftlichen Antrag vom Vorstand ermäßigte Beiträge gestattet werden.
- Der Beitrag ist jeweils jährlich im Voraus fällig.
- Die Nichtzahlung eines zwei Mal angemahnten fälligen Beitrages, über den Ablauf des ersten Quartals des nächsten Haushaltsjahres hinaus, führt automatisch zum Ausschluss des Mitgliedes.
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Das Stimmrecht einer minderjährigen Person wird durch deren gesetzliche Vertretung ausgeübt.
- Jedes Mitglied, auch eine juristische Person, hat nur eine Stimme.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- 1. die Mitgliederversammlung
- 2. der Vorstand
- 3. gegebenenfalls der Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (JHV) findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal statt. Sie wird von dem*der Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von der Stellvertretung mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
- Bericht des Vorstandes
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüferinnen
- Entlastung des erweiterten Vorstandes
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge
Jedes Mitglied kann eine Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn
- der*die Vorsitzende des Vorstandes oder der*die erste stellvertretende Vorsitzende
- oder mindestens zwei andere Vorstandsmitglieder die Berufung der Mitgliederversammlung im Interesse der Mitglieder des Vereins für erforderlich halten.
- ein Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder die Berufung der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder.
Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Funktionell setzt sich der Vorstand zusammen aus:
- 1. der Vorsitzenden,
- 2. der stellvertretenden Vorsitzenden,
- 3. der Schatzmeisterin,
- 4. der Schriftführerin.
Der Vorstand trifft alle Maßnahmen und Entscheidungen des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jede von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB muss aus Lehrerkräften des Berufskollegs Senne bestehen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens vier von ihnen anwesend sind.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden, in deren Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Vorsitzenden.
Vorstandssitzungen werden von der Vorsitzenden und im Falle ihrer Verhinderung von ihrer Stellvertreterin einberufen.
Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten und von der Versammlungsleiterin und der von ihr bestimmten Protokollführerin unterzeichnet.
§ 10 Geschäftsführung
Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle bedienen, für die eine Geschäftsführerin berufen werden kann.
Der Vorstand erläßt für die Geschäftsstelle eine Geschäftsordnung. In dieser werden der Geschäftsführerin auch Vertretungsbefugnisse im Rahmen der laufenden Geschäfte übertragen.
Die Geschäftsführerin nimmt mit Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teil.
§ 11 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin und der von ihr bestimmten Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
§ 12 Wahlen
Die einzelnen Vorstandsmitglieder und die Kassenprüferinnen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei Jahren, die der Kassenprüferinnen für ein Jahr. Mindestens eine Kassenprüferin ist jährlich neu zu wählen.
Wahlen finden in offener Abstimmung statt, sofern nicht geheime Wahl von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.
§ 13 Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat bestellen und ihn mit der Durchführung besonderer Aufgaben betrauen.
Die Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Sie werden auf Zeit berufen und können jederzeit ihr Amt niederlegen oder vom Vorstand abberufen werden.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüferinnen kontrolliert. Die Kassenprüferinnen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse die Entlastung des Vorstandes.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
- der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich fordern.
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen an das Berufskolleg Senne der Stadt Bielefeld als Spende zu übertragen. Beschlüsse bzgl. der Übertragung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.