Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

“Serifenlos – analoge und digitale Gestaltung e.V. “
Sitz des Vereins ist Bielefeld. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bielefeld. Das Geschäfts- und Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.
Der Verein verzichtet in der Satzung zugunsten der Lesbarkeit auf die zusätzliche Benutzung der männlichen Form.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung.

  • a Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Kommunikation zwischen Schülerinnen und Lehrerinnen am Berufskolleg Senne und Institutionen, die sich an der Entwicklung der analogen und digitalen Gestaltung beteiligen.
  • b Der Verein setzt sich für einen verantwortungsvollen Umgang mit ökologischen und ökonomischen Ressourcen ein.
  • c Er widmet sich insbesondere auch der Entwicklung von Leitlinien für eine humanistisch verankerte Gestaltung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  • 1. Unterstützung und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
  • 2. Vertiefung und Neubegründung von Beziehungen zu Unternehmen, Verbänden und Körperschaften
  • 3. Förderung neuer Technologien
  • 4. Förderung der kreativen, musischen, künstlerischen Tätigkeiten der Schülerinnen
  • 5. finanzielle und soziale Unterstützung benachteiligter Schülerinnen
  • 6. Förderung von Studienfahrten und Betriebsbesichtigungen
  • 7. Kontaktpflege und Erfahrungsaustausch mit anderen Schulen
  • 8. Pflege internationaler Beziehungen und Kontakte zu ausländischen Bildungseinrichtungen und Betrieben

§ 3 Beiträge und Vermögen

Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Einkünfte bestehen aus

  • 1. Mitgliedsbeiträgen
  • 2. Spenden
  • 3. öffentlichen Zuwendungen
  • 4. sonstigen, nicht finanziellen Beiträgen

Die Spenden und Zuwendungen können zugeordnet werden:

  • 1. nicht zweckgebunden zur allgemeinen Förderung der Vereinszwecke
  • 2. zweckgebunden für eine bestimmte Schulform oder Fachrichtung
  • 3. projektbezogen

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder / Förderer

Mitglied des Vereins kann jede Person – auch juristische Person – werden.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist das schriftliche Einverständnis der gesetzlichen Vertreterin erforderlich. Dies gilt auch für Mitglieder, die aus anderen Gründen nicht oder nicht voll geschäftsfähig sind. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, der Antragstellerin die Gründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit Mitteilung des Aufnahmebeschlusses.
Dem Verein können sogenannte Förderer beitreten. Förderer sind natürliche oder juristische Personen, die neben einem finanziellen Beitrag den Vereinszweck durch persönlichen Einsatz von Vermögens- oder Sachleistungen oder durch die Vermittlung derartiger Leistungen fördern.
Lehrerkräfte am Berufskolleg Senne können ordentliche Mitglieder werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß.
Der Austritt ist dem Vorstand durch einen eingeschriebenen Brief mit Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluß des Kalenderhalbjahres zu erklären.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • 1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung,
  • 2. wegen Nichtzahlung der Beiträge trotz zweifacher Mahnung, soweit dies nicht nach § 5 Ziff. 4 den automatischen Ausschluss des Mitgliedes zur Folge hat.
  • 3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,

Ein ausscheidendes Mitglied, egal aus welchem Grund, hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teilen davon.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  • 1. Die Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dies gilt auch für außerordentliche Beiträge, die maximal auf die Höhe eines weiteren weiteren Jahresbeitrages begrenzt sind. Lehrer am Berufskolleg Senne müssen keinen finanziellen Beitrag nach § 3 Satz 1 Ziff. 1 der Satzung erbringen. Förderer können durch Beschluss des Vorstandes von der Beitragspflicht nach § 3 Satz 1 Ziff. 1 der Satzung befreit werden.
  • 2. Für fördernde, in Ausbildung befindliche oder arbeitslose Mitglieder können auf schriftlichen Antrag vom Vorstand ermäßigte Beiträge gestattet werden. 5. Der Beitrag ist jeweils halbjährlich im Voraus fällig. 6. Die Nichtzahlung eines zwei Mal angemahnten fälligen Beitrages über den Ablauf des ersten Quartals des nächsten Haushaltsjahres hinaus führt automatisch zum Ausschluss des Mitgliedes.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

  • 1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
  • 4. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht einer Minderjährigen wird durch ihre gesetzliche Vertreterin ausgeübt.
  • 5. Jedes Mitglied, auch eine juristische Person, hat nur eine Stimme.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • 1. die Mitgliederversammlung
  • 2. der Vorstand
  • 3. gegebenenfalls der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (JHV) findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal statt. Sie wird von der Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von ihrer Stellvertreterin mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:

  • 1. Bericht des Vorstandes
  • 2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüferinnen
  • 3. Entlastung des erweiterten Vorstandes
  • 4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
  • 5. Beschlußfassung über vorliegende Anträge

Jedes Mitglied kann eine Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn

  • 1. die Vorsitzende des Vorstandes oder die erste stellvertretende Vorsitzende
  • oder mindestens zwei andere Vorstandsmitglieder die Berufung der Mitgliederversammlung im Interesse der Mitglieder des Vereins für erforderlich halten.
  • 2. ein Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder die Berufung der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder.
Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Funktionell setzt sich der Vorstand zusammen aus:

  • 1. der Vorsitzenden,
  • 2. der stellvertretenden Vorsitzenden,
  • 3. der Schatzmeisterin,
  • 4. der Schriftführerin.

Der Vorstand trifft alle Maßnahmen und Entscheidungen des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jede von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB muss aus Lehrerkräften des Berufskollegs Senne bestehen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens vier von ihnen anwesend sind.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden, in deren Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Vorsitzenden.
Vorstandssitzungen werden von der Vorsitzenden und im Falle ihrer Verhinderung von ihrer Stellvertreterin einberufen.
Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten und von der Versammlungsleiterin und der von ihr bestimmten Protokollführerin unterzeichnet.

§ 10 Geschäftsführung

Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle bedienen, für die eine Geschäftsführerin berufen werden kann.
Der Vorstand erläßt für die Geschäftsstelle eine Geschäftsordnung. In dieser werden der Geschäftsführerin auch Vertretungsbefugnisse im Rahmen der laufenden Geschäfte übertragen.
Die Geschäftsführerin nimmt mit Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teil.

§ 11 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin und der von ihr bestimmten Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§ 12 Wahlen

Die einzelnen Vorstandsmitglieder und die Kassenprüferinnen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei Jahren, die der Kassenprüferinnen für ein Jahr. Mindestens eine Kassenprüferin ist jährlich neu zu wählen.
Wahlen finden in offener Abstimmung statt, sofern nicht geheime Wahl von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.

§ 13 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat bestellen und ihn mit der Durchführung besonderer Aufgaben betrauen.
Die Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Sie werden auf Zeit berufen und können jederzeit ihr Amt niederlegen oder vom Vorstand abberufen werden.

§ 14 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüferinnen kontrolliert. Die Kassenprüferinnen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse die Entlastung des Vorstandes.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:

  1. der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
  2. wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich fordern.

Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen an das Berufskolleg Senne der Stadt Bielefeld als Spende zu übertragen. Beschlüsse bzgl. der Übertragung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.